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   BGH, 23.10.1962 - 5 StR 291/62   

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BGH, 23.10.1962 - 5 StR 291/62 (https://dejure.org/1962,611)
BGH, Entscheidung vom 23.10.1962 - 5 StR 291/62 (https://dejure.org/1962,611)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 1962 - 5 StR 291/62 (https://dejure.org/1962,611)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 18, 96
  • NJW 1963, 117
  • MDR 1963, 233
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.03.1976 - I ZR 65/74

    Tag der offenen Tür

    Das Offenhalten eines Möbelgeschäftes an Wochenenden außerhalb der gesetzlichen Ladenschlußzeiten ausschließlich zur Besichtigung von Waren fällt nicht unter den Begriff des geschäftlichen Verkehrs mit den Kunden i. S. von § 3 Abs. 1 des Ladenschlußgesetzes vom 22. November 1956, wenn weder der Ladeninhaber noch sein Verkaufspersonal, sondern lediglich Bewachungspersonal zugegen ist, das nicht zur Entgegennahme von Bestellungen oder zu Verkaufsgesprächen bzw. Vorführung und Erläuterung des Warenangebots berechtigt ist (Abweichung von BGHSt 18, 96).

    Die Klägerin beanstandet diese Veranstaltungen unter Berufung auf den Beschluß des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 1962 (BGHSt 18, 96) als Verstoß gegen § 3 des Ladenschlußgesetzes, weil das Offenhalten des Ladengeschäfts während der gesetzlichen Ladenschlußzeiten zur Besichtigung von Waren auch bei Abwesenheit von Geschäftsinhaber und Verkaufspersonal als geschäftlicher Verkehr mit den Kunden im Sinne der genannten Vorschrift anzusehen sei.

    Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund einer Antrage des erkennenden Senats mitgeteilt, daß er an seinem Beschluß vom 23. Oktober 1962 (BGHSt 18, 96) nicht festhalte.

  • BGH, 07.11.1980 - I ZR 160/78

    Tag der offenen Tür II

    Der Begriff des geschäftlichen Verkehrs im Sinne des § 3 LadenschlußG bezieht sich danach jedenfalls auch auf solche Handlungen, die - wie die Anprobe beim Kauf eines Anzugs oder Mantels - das Geschäft vorbereiten und Voraussetzung für sein Zustandekommen sind (BGHSt 18, 96, 101 = NJW 1963, 117 [BGH 11.05.1962 - 4 StR 81/62]; BVerwGE 28, 295, 298 = GRUR 1969, 88, 89 - Freie Möbelschau).

    Darüber hinaus soll aber das Ladenschlußgesetz bereits den Anreiz, aus Wettbewerbsgründen gegen den Arbeitsschutz zu verstoßen, möglichst vermindern und insoweit der Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen dienen (BVerfGE 13, 235 [BVerfG 29.11.1961 - 1 BvR 758/57]; 13, 240, 19 [BVerfG 29.11.1961 - 1 BvR 760/57]; BGHZ 66, 159, 162 [BGH 26.03.1976 - I ZR 65/74] - GRUR 1976, 438 = WRP 1976, 466 - Tag der offenen Tür; BGHSt 19, 96, 102 [BGH 19.06.1963 - 2 StR 179/63] = NJW 1963, 117 [BGH 11.05.1962 - 4 StR 81/62]; BVerwGE aaO).

  • BVerwG, 12.12.1967 - I C 34.67

    Bedeutung des Wettbewerbsschutzes im Ladenschlussrecht - Öffnung einer

    Die Entwicklung des Ladenschlußrechts in Deutschland (dazu BGHSt 18, 96 [99 f.]) und die Entstehungsgeschichte des Ladenschlußgesetzes geben für ihre Beurteilung keine wesentlichen Anhaltspunkte.

    Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 23. Oktober 1962 [BGHSt 18, 96]) hat in Anlehnung an die o.a. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt, das Ladenschlußgesetz sei "in erster Linie dazu bestimmt, den Arbeitsschutz zu vervollständigen.

  • BGH, 10.03.1983 - 4 StR 73/82

    Vorliegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 6 Abs. 2, 24 Abs. 1 Nr.

    Das Ladenschlußgesetz sollte in erster Linie den Arbeitsschutz vervollständigen, die Angestellten in den Verkaufsstellen vor zu langer Arbeitszeit an Werktagen und vor verbotener Sonntagsbeschäftigung schützen, den Anreiz, aus Wettbewerbsgründen gegen den Arbeitsschutz zu verstoßen, möglichst vermindern, außerdem aber auch der Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen dienen (BGHZ 66, 159, 162 [BGH 26.03.1976 - I ZR 65/74]; BVerwGE 28, 295, 298; BGHSt 18, 96, 102).
  • BGH, 22.12.1965 - Ib ZR 119/63

    Selbstbedienungs-Großhandlung. Ladenschlußgesetz

    Dies gilt um so mehr, als die Ordnungsvorschrift hier gerade dem Zweck dient, einen solchen Vorsprung zu verhindern; denn durch das Schließungsgebot nach §§ 1, 3 LSchG, das unterschiedslos für sämtliche, auch für die ohne Personal arbeitenden Ladeninhaber gilt, soll für alle unter das Gesetz fallenden Verkaufsstellen der geschäftliche Verkehr mit den Kunden in gleicher Weise zeitlich begrenzt und in dieser Hinsicht eine gleiche wettbewerbliche Ausgangslage hergestellt werden, wie dies im früheren Recht schon mit den Vorschriften der §§ 22 AZO, 41 a GewO bezweckt worden war (BVerfGE 1, 283, 297; BVerfG v. 29. November 1961 -NJW 1962, 99 [BVerfG 29.11.1961 - 1 BvR 760/57]; BGH v. 23. Oktober 1962 - 5 StR 291/62 = NJW 1963, 117, 118 [BGH 11.05.1962 - 4 StR 81/62]; Denecke, Kommentar zur Arbeitszeitordnung, 3. Aufl. § 22 AZO, Anm. 1; vgl. ferner RGZ 138, 219, 221).
  • BGH, 08.12.1983 - I ZR 189/81

    Vorführung von Produkten während der gesetzlichen Ladenschlusszeiten -

    Mit Urteil vom 7. November 1980 - I ZR 160/78 (BGHZ 79, 99 - GRUR 1981, 424 - WRP 1981, 207 - Tag der offenen Tür II) hat der Senat das Offenhalten eines Bekleidungsgeschäfts zum Zwecke der Besichtigung und des Anprobierens von Kleidungsstücken als geschäftlichen Verkehr mit den Kunden angesehen, weil nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes der Begriff des geschäftlichen Verkehrs nicht nur das eigentliche Ziel der Geschäftstätigkeit, den Verkaufsabschluß als solchen, umfasse, sondern darüber hinaus auch alle diejenigen Handlungen, die das Geschäft erst vorbereiteten und Voraussetzung für sein Zustandekommen seien (BGHSt 18, 96, 101; BVerwGE 28, 295, 298 = GRUR 1969, 88, 89 - Freie Möbelschau; OLG Frankfurt GRUR 1980, 64, 65 = WRP 1979, 873, 874; OLG Karlsruhe WRP 1980, 222, 223).
  • OVG Bremen, 15.09.1998 - 1 HN 228/98

    Gewerberecht: Ladenschlusszeiten an Samstagen vor verkaufsoffenen Sonntagen

    Die Rechtsprechung hat diese sozialpolitische Erwägung des Gesetzgebers -- neben den zunehmend wichtiger werdenden wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten -- ihrer Interpretation des Gesetzes zugrunde gelegt und aus ihr abgeleitet, daß das Gesetz "grundsätzlich von einer festen Regelung der Ladenschlußzeiten ausgeht, die nicht beliebig gegen Öffnungszeiten austauschbar sein sollen." (BVerfG, Urt.v.9.2.1982, BVerfGE 59, 336 >352<; vgl. ferner Urteile v.29.11.1961, BVerfGE 13, 230 >235 240f.<; BVerwG, Urt.v.12.12.1967, BVerwGE 28, 295 >298f.,302<; BGH, Beschl.v. 23.10.1962, BGHSt 18, 96 >102<).
  • OLG Koblenz, 22.01.1981 - 6 U 1037/80

    Anforderungen an eine wettbewerbswidrige Verkaufsveranstaltung durch einen

    Diese Meinung hatte früher auch der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes vertreten (BGHSt 18, 96); er hat daran jedoch nicht festgehalten (vgl. hierzu BGH, GRUR 1976, 438 = WRP 1976, 466 = BB 1976, 1478 "Tag der offenen Tür" -).
  • BayObLG, 18.12.1964 - BWReg 4b St 31/64

    Erforderliche Intensität der Bestimmtheit des Adressaten eines Bußgeldbescheides;

    Es käme die Anwendung der Ladenschlußbestimmungen in Betracht, wobei zu prüfen wäre, ob ein geschäftlicher Verkehr mit den Kunden im Sinn von § 3 Abs. 1 LSchlG stattfand (vgl. zur Zur-Schau-Stellung von Waren in einem Laden und dem Begriff des geschäftlichen Verkehrs BGHSt 18, 96), insbesondere ob die Kunden die Möglichkeit hatten, die Waren nicht nur von allen Seiten zu betrachten, sondern sie auch, ohne von der Aufsichtsperson gehindert zu werden, zu befühlen und zu begutachten.
  • OLG Schleswig, 22.06.1965 - 2 Ws 77/65
    Während der Ladenschlußzeiten dürfen früher gekaufte Waren nicht an Kunden ausgehändigt oder ausgeliefert werden (Vergleiche BGH 1962-10-23 5 StR 291/62 = AP Nr. 10 zu § 3 LSchlG).2.
  • OLG Karlsruhe, 06.08.1963 - 6 U 20/63
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